Bedingungen und Konditionen
(Überarbeitet am 4. Juni 2021)
1. DEFINITION
Die nachstehend definierten Begriffe haben die in den Definitionen angegebene Bedeutung:
1.1 "Zertifizierte Version" bezieht sich auf jede von INUVIKA herausgegebene Version der Software. Zertifizierte Releases umfassen:
- (a) "Hauptversion": jede Aktualisierung, die mit der Versionsnummer "X.Y" gekennzeichnet ist; und
- (b) "Wartungsversion": jede Aktualisierung, die mit der Versionsnummer "X.Y.Z" gekennzeichnet ist
1.2 Ein "Mangel" ist ein Softwarefehler oder eine Störung, die zu kritischen Problemen führt, die vom Endnutzer oder Wiederverkäufer gemeldet werden und die tatsächlich und reproduzierbar sind und vom Support-Team von INUVIKA identifiziert werden können.
1.3 "Endnutzer" ist die juristische oder natürliche Person, die das INUVIKA MSA erwirbt, und schließt einen Hosting-Anbieter ein, der seinen Kunden gehostete Lösungen unter Verwendung der Software anbietet.
1.4 "Datum des Inkrafttretens" ist das Datum, an dem der MSA in Kraft tritt, je nachdem, was früher eintritt: das Datum auf der Bestellung oder die Installation des INUVIKA MSA-Schlüssels.
1.5 "GPL" bezeichnet den als Anlage 1 beigefügten Vertrag über die GNU General Public License Version 2.0 (und alle Änderungen oder Aktualisierungen dazu, die auf der INUVIKA-Website veröffentlicht sind)
1.6 "INUVIKA-Produkt" bezeichnet die Binärcode-Version der Software, einschließlich der zugehörigen Anwendungsprogrammierschnittstellen, für die eine Bestellung eingegangen ist und die vom Endnutzer oder einem Vertreter des Endnutzers in den Räumlichkeiten des Endnutzers oder in einem vom Endnutzer kontrollierten Bereich innerhalb eines Rechenzentrums eines Dritten installiert wird.
1.7 "MSA" bezeichnet den Wartungsvertrag zwischen dem Endnutzer und INUVIKA für die Lieferung eines INUVIKA MSA-Schlüssels, die in diesem Dokument enthaltenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die GPL, die vom Endnutzer bei der ersten Nutzung der Software elektronisch anerkannt werden.
1.8 "MSA-Schlüssel" bezeichnet einen Code, der einem Endnutzer für den Zugang zu INUVIKA-Produkten zur Verfügung gestellt wird.
1.9 "Auftrag" bezieht sich auf alle Vertragsdokumente, die sich auf die Software beziehen, die die Beziehung zwischen dem Endnutzer und dem Wiederverkäufer (oder zwischen dem Endnutzer und INUVIKA, wenn der Verkauf direkt an den Endnutzer erfolgt) regelt und die nach Wahl des Endnutzers zusätzliche Leistungen enthalten kann
1.10 "Wiederverkäufer" ist ein unabhängiger Wiederverkäufer oder Händler von INUVIKA, der gemäß einer Vereinbarung mit INUVIKA die bestehenden Produkte und Dienstleistungen von INUVIKA bewirbt und vertreibt und der auf eigene Rechnung Aufträge mit den Endkunden abschließt,
1.11 "Software" bezeichnet die gesamte oder einen Teil der Inuvika OVD Enterprise-Software, die in der Bestellung angegeben ist und dem Endnutzer im Rahmen dieser Vereinbarung geliefert wird.
1.12 "Supportleistung" bedeutet jede vom Wiederverkäufer (oder von INUVIKA im Falle eines Direktverkaufs) erbrachte Supportleistung, einschließlich Serviceleistungen in Bezug auf einen Defekt, Fehler oder Mangel.
1.13 "Support-Service-Plan" bezeichnet einen separaten Vertrag über die Bereitstellung von Support-Service, der mit einem Wiederverkäufer oder INUVIKA (im Falle eines Direktverkaufs der Software durch INUVIKA an den Endbenutzer) abgeschlossen wurde. Im Falle von Inuvika ist der Support-Service-Plan die Support-Richtlinie von Inuvika, die Sie unter https://www.inuvika.com/inuvika-support-policy/ finden.
2. ZWECK
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen definieren die vertragliche Vereinbarung zwischen INUVIKA und dem Endkunden. Die Ausführung einer Bestellung stellt keine vertragliche Vereinbarung mit INUVIKA dar. Es gibt keine vertragliche Vereinbarung mit INUVIKA außer dem MSA, und sie wird wirksam, wenn der Endnutzer oder der Wiederverkäufer (im Namen des Endnutzers) den MSA-Schlüssel erhält. Der Endnutzer ist bei der Verwendung des MSA-Schlüssels an den MSA und an alle zusätzlichen Bedingungen gebunden, die in der Bestätigung auf dem INUVIKA-Produkt bei der ersten Verwendung enthalten sind. Der Endnutzer ist auch an alle Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gebunden, die von Zeit zu Zeit von Inuvika mitgeteilt werden, und an die fortgesetzte Nutzung des Inuvika-Produkts danach.
Der Endnutzer erkennt an, dass INUVIKA das Recht hat, jede Geschäftsmöglichkeit und jeden Auftrag abzulehnen.
Vor der Erteilung des Auftrags bestätigt der Endnutzer, dass er seine Anforderungen genau bewertet und sich vergewissert hat, dass der MSA seinen Anforderungen entspricht.
Der Endnutzer kann den Support-Service über den Wiederverkäufer oder INUVIKA (im Rahmen eines Support-Service-Plans) erwerben.
3. ANWENDUNG UND DURCHSETZBARKEIT DIESER ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
3.1 Mit der Annahme des MSA-Schlüssels erklärt sich der Endnutzer ausdrücklich und in vollem Umfang mit den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen einverstanden. Jede Änderung des Auftrags durch den Endnutzer muss von INUVIKA ausdrücklich akzeptiert werden, wenn sie durch den Wiederverkäufer oder direkt an INUVIKA übermittelt wird.
3.2 Sofern sie nicht ausdrücklich und schriftlich von INUVIKA akzeptiert werden, haben keine besonderen Bedingungen Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Zur größeren Sicherheit ist der Reseller nicht befugt, INUVIKA an Bedingungen zu binden, die nicht ausdrücklich schriftlich mit INUVIKA vereinbart wurden.
3.3 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ersetzen und ersetzen alle früheren Dokumente und/oder Vereinbarungen, die von den Parteien in Bezug auf Inuvika OVD Enterprise geschlossen wurden, mit Ausnahme der GNU General Public License Version GPL in Anhang 1, an die der Endnutzer als Nutzer der Software ebenfalls gebunden ist.
3.4 Wenn INUVIKA die Bedingungen eines MSA ganz oder teilweise nicht durchsetzt, kann dies nicht als Verzicht auf das Recht ausgelegt werden, die Einhaltung dieser Bedingungen in Zukunft zu verlangen.
4. VERTRAGSUNTERLAGEN
Die vollständige Vereinbarung zwischen dem Endnutzer und INUVIKA in Bezug auf Inuvika OVD Enterprise besteht in abnehmender Reihenfolge aus:
(a) alle von INUVIKA akzeptierten besonderen Bedingungen und Konditionen
(b) Das MSA;
(c) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen;
(d) GPL.
Im Falle eines Konflikts sind die Bestimmungen des Dokuments mit dem höheren Rang maßgebend.
5. ORDERS
5.1 Alle Bestellungen sind verbindlich und endgültig, sobald INUVIKA die Bestellung erhält und einen MSA-Schlüssel liefert.
5.2 Bestellungen können ohne vorherige schriftliche Genehmigung von INUVIKA nicht storniert werden. Jede Stornierung eines Auftrags durch den Endnutzer nach Erhalt eines Auftrags hat zur Folge, dass der gesamte Auftrag sofort fällig wird und an INUVIKA bzw. den Wiederverkäufer als Entschädigung für die Kündigung zu zahlen ist, unabhängig von den Bedingungen des Auftrags, die möglicherweise andere Zahlungsbedingungen vorsahen. Darüber hinaus behält sich INUVIKA das Recht vor, vom Endnutzer die Erstattung aller entstandenen Kosten zu verlangen.
6. UNTERSTÜTZUNG
6.1 Supportleistungen werden für zertifizierte Releases erbracht, jedoch nur auf der Grundlage eines separaten Support-Service-Plans.
6.2 Alle Support-Anfragen sind über den Reseller zu richten. Sofern kein Support Service Vertrag direkt mit INUVIKA besteht, ist der Reseller für die Beantwortung aller Supportanfragen verantwortlich. Der Support Service ist nicht dazu bestimmt, den Endkunden bei der Installation und dem Betrieb seiner informationstechnischen Systeme zu unterstützen oder ihm bei informationstechnischen Projekten oder der Prozessentwicklung zu helfen.
6.3 Die Bedingungen und Stufen des Support-Serviceplans, die dem Endbenutzer zur Verfügung stehen, sind in der Bestellung und/oder in der Support-Richtlinie von Inuvika definiert, die Sie unter https://www.inuvika.com/inuvika-support-policy/
7. MELDUNG VON SOFTWAREANOMALIEN
7.1 Im Falle eines Mangels sollte der Endverbraucher das Problem dem Wiederverkäufer (oder INUVIKA im Falle eines Direktverkaufs) melden.
7.2 Der Endnutzer muss dem Wiederverkäufer oder INUVIKA alle von INUVIKA benötigten Informationen zur Verfügung stellen, die INUVIKA helfen, die Ursache des Mangels zu ermitteln und diesen zu reproduzieren.
8. UPGRADE-WARTUNG
8.1 Die MSA-Leistungen von INUVIKA bestehen darin, dem Endnutzer während der Laufzeit des MSA alle zertifizierten Releases zur Verfügung zu stellen, um die Funktionalitäten zu verbessern, alle seit dem letzten Major Release festgestellten Mängel zu beheben und ganz allgemein die Software von Zeit zu Zeit zu aktualisieren und zu verbessern.
8.2 INUVIKA sendet dem Endnutzer oder Wiederverkäufer per E-Mail technische Benachrichtigungen mit den neuesten technischen Informationen über die INUVIKA-Software.
8.3 INUVIKA übernimmt die Softwarepflege für Certified Releases der Software für einen Zeitraum von 24 Monaten nach dem Veröffentlichungsdatum (ausgenommen Beta-Versionen/Releases) und nur dann für Endkunden, die über aktuelle, nicht abgelaufene MSAs verfügen. Der Software-Wartungszeitraum beginnt mit dem Freigabedatum des Major Releases. Alle nachfolgenden Maintenance Releases fallen unter den 24-monatigen Wartungszeitraum des Major Releases. Endbenutzer müssen ein Upgrade auf die aktuellste Maintenance Release Version durchführen, um weiterhin Support Services für eine Major Release Version zu erhalten. Inuvika kann nach eigenem Ermessen den Software-Wartungszeitraum ohne Vorankündigung verlängern. Wenn der Endbenutzer weiterhin eine frühere Version oder eine Betaversion verwendet und Wartungsdienste für diese Versionen benötigt, muss er diese separat zu zusätzlichen Kosten abonnieren. INUVIKA hat keinerlei Verpflichtung für INUVIKA-Produkte, die über den Ablauf des MSA hinaus installiert oder verwendet werden, und ist nicht verpflichtet, über die oben genannten 24 Monate hinaus Supportleistungen für jedes Major Release zu erbringen. Der Endnutzer ist verpflichtet, die aktuelle Liste der zertifizierten Releases von INUVIKA auf deren Website unter www.inuvika.com/support#history und stellen Sie sicher, dass es alle Certified Releases installiert.
9. AUSSCHLUSS VON WARTUNGSARBEITEN
9.1 INUVIKA wird in den folgenden Fällen keine MSA oder Support-Service-Pläne zur Verfügung stellen und kann nicht haftbar gemacht werden aufgrund:
a) wenn der Endnutzer die von INUVIKA bereitgestellten Upgrades, neuen Versionen oder Patches nicht installiert;
b) die Nutzung der Software in einer Weise, die nicht mit der auf der Website von INUVIKA unter www.INUVIKA.com verfügbaren Benutzerdokumentation übereinstimmt
c) der Endnutzer Softwareerweiterungen verwendet, die nicht von INUVIKA entwickelt wurden und nicht in einem stabilen und zertifizierten Release der INUVIKA-Software enthalten sind. Die Unterstützung des Kunden und die Wartung von Softwareerweiterungen, die von INUVIKA auf Wunsch des Endnutzers vorgenommen werden, müssen Gegenstand eines Servicevertrags sein.
d) Ausfall von Hardware, die vom Endnutzer in Verbindung mit der INUVIKA-Software verwendet wird
e) wenn das Softwareprodukt einem Endbenutzer zur Verfügung gestellt wurde, bei dem es sich um eine natürliche oder juristische Person handelt oder der in einem Land ansässig ist, in dem dies eine Verletzung der Handelsgesetze des Vereinigten Königreichs, Kanadas oder der Vereinigten Staaten von Amerika darstellen würde.
9.2 Die folgenden Leistungen sind ausdrücklich von den Korrektur- und Upgrade-Wartungsleistungen von INUVIKA ausgeschlossen:
a) Wiederherstellung der Dateien des Endnutzers im Falle einer versehentlichen Zerstörung;
b) die Betriebsarbeiten und insbesondere alle Arten von Sicherungen;
c) die Aktualisierung der Software vor Ort beim Endnutzer;
d) Telekommunikationskosten.
Daher empfiehlt INUVIKA dem Endnutzer dringend, seine IT-Systeme täglich und wöchentlich zu sichern und jede Sicherung separat zu pflegen und aufzubewahren. Der Endnutzer erkennt hiermit an, dass er über diese Empfehlung informiert wurde und sie akzeptiert.
10. FINANZIELLE BEDINGUNGEN
10.1 Der Endnutzer verpflichtet sich, INUVIKA oder dem Wiederverkäufer die in der Bestellung angegebene MSA-Gebühr und andere angegebene Gebühren zu zahlen. Jedes Mal, wenn eine MSA-Gebührenzahlung fällig wird, stellt INUVIKA oder der Reseller eine Rechnung für den kommenden Zeitraum aus. Sofern nicht anders vereinbart, hat der Endnutzer die Rechnungen von INUVIKA oder des Wiederverkäufers sofort nach Rechnungsstellung zu bezahlen. Für vorzeitige Zahlungen werden keine Rabatte gewährt.
10.2 Für den Fall, dass INUVIKA eine Diagnose eines gemeldeten Problems mit der Software durchführt, das aus einer Meldung eines Endnutzers resultiert, und das Problem auf einen Missbrauch oder Fehler des Endnutzers oder auf eine Ursache zurückzuführen ist, die nicht der INUVIKA-Software zuzuschreiben ist oder außerhalb des Umfangs des Support-Serviceplans liegt, wie in Artikel 9 oben festgelegt, wird jede von INUVIKA erbrachte Dienstleistung auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Erbringung der Dienstleistung geltenden Preisbedingungen von INUVIKA in Rechnung gestellt.
10.3 Der Endnutzer ist für die Zahlung aller Mehrwert-, Umsatz-, Zoll-, Quellen- oder sonstigen Verbrauchssteuern zusätzlich zu der MSA-Gebühr verantwortlich. Alle in Rechnung gestellten Beträge sind ohne Abzug an INUVIKA zu zahlen.
11. ZAHLUNGSVERZUG UND SANKTIONEN
Jede verspätete Zahlung, Teilzahlung oder Nichtbezahlung einer Rechnung von INUVIKA oder des Wiederverkäufers durch den Endnutzer zum Fälligkeitsdatum hat (unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen der Kündigungsklausel in Artikel 14) zur Folge:
a) die automatische Berechnung eines Verzugszinses in Höhe von 20% pro Jahr (oder des zulässigen Höchstzinssatzes, je nachdem, welcher Wert niedriger ist) auf alle ausstehenden Beträge;
b) die Beschleunigung aller ausstehenden Beträge bis zum Ende der Laufzeit, so dass sie sofort fällig und zahlbar werden, unabhängig von der vereinbarten Zahlungsweise und dem vereinbarten Zahlungsplan.
c) Zusätzlich und ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen behält sich INUVIKA das Recht vor, im Falle einer verspäteten, teilweisen oder nicht erfolgten Zahlung einer Rechnung von INUVIKA oder des Wiederverkäufers durch den Endnutzer zum Fälligkeitsdatum die Ausführung des MSA-Schlüssels und/oder des Support-Serviceplans ohne vorherige Ankündigung auszusetzen, bis die vollständige Zahlung aller ausstehenden Beträge erfolgt ist.
Bei Zahlungsverzug hat der Endnutzer zusätzlich zu den vorgenannten Verzugszinsen die von INUVIKA oder dem Wiederverkäufer zur Eintreibung der ausstehenden Beträge aufgewendeten Rechtsverfolgungs- oder Inkassogebühren zu zahlen.
Alle in diesem Abschnitt 11 genannten Beträge sind sofort nach Rechnungsstellung fällig.
12. GEISTIGES EIGENTUM
12.1 Abonnement
Das von INUVIKA für die Dauer des MSA gewährte Abonnement gibt dem Endnutzer das Recht, Certified Releases zu erhalten. Der Endnutzer ist an die GPL-Lizenzanforderungen gebunden und darf das Softwareprodukt nicht in einer Weise nutzen, die gegen die GPL verstößt.
Das MSA-Abonnement gibt dem Endbenutzer das Recht, die in der Bestellung angegebene Software und alle nachfolgenden Certified Releases während der Laufzeit des MSA zu verwenden.
Der Endnutzer verpflichtet sich, diesen MSA nur für seine eigenen Zwecke zu nutzen. Er verpflichtet sich, den MSA-Schlüssel weder direkt noch indirekt, insbesondere nicht durch Vermietung, Abtretung oder Verleihung, Dritten in irgendeiner Form entgeltlich oder unentgeltlich zu überlassen oder zugänglich zu machen.
Der Endnutzer kann jederzeit, bis zu drei Jahre nach der Lieferung der betreffenden Software an den Endnutzer gemäß einem gültigen MSA, eine Kopie einer vollständigen maschinenlesbaren Kopie des Quellcodes für die betreffende Software verlangen. INUVIKA wird eine Gebühr erheben, um die Kosten für die Bereitstellung des Quellcodes gemäß der GPL zu decken. Die derzeitigen Kosten werden auf US $500 geschätzt.
12.2 Rechte am geistigen Eigentum an den Ergebnissen des Dienstes
Alle Wartungsarbeiten und Upgrades, die INUVIKA dem Endnutzer zur Verfügung stellt, unterliegen den gleichen Bedingungen der GPL und des MSA, die zwischen INUVIKA und dem Endnutzer für die Nutzung der Software von INUVIKA abgeschlossen wurden.
12.3 Weißes Etikett
Dem Endnutzer ist es gestattet, die Software mit einem White Label zu versehen. Dabei muss er jedoch sicherstellen, dass der eingebettete Schriftzug "Powered by Inuvika" (wobei "Inuvika" das aktuelle Markenlogo von INUVIKA ist) unverändert auf der Anmeldeseite verbleibt, auf der er eingebettet ist, und für den Endnutzer deutlich sichtbar sein muss.
13. TERMIN
Der MSA tritt an dem Tag in Kraft, an dem der Auftrag für die im Auftrag angegebene Anfangslaufzeit wirksam wird. Sofern nicht anders angegeben und von INUVIKA ausdrücklich akzeptiert, ist das Datum des Inkrafttretens des Auftrags das Datum, an dem INUVIKA den MSA-Schlüssel liefert.
Die Bestimmungen der Abschnitte 20 und 23 dieses Abkommens gelten auch nach einer Kündigung oder dem Ablauf des MSA, aus welchem Grund auch immer.
14. KÜNDIGUNG
INUVIKA behält sich das Recht vor, jede MSA mit sofortiger Wirkung und ohne vorherige Ankündigung zu kündigen, wenn:
(a) der Endnutzer die Initiative ergriffen hat, die Software oder bestimmte von INUVIKA vorgenommene Entwicklungen zu ändern;
(b) der Endnutzer die INUVIKA-Software oder bestimmte Entwicklungen missbraucht hat;
(c) der Endnutzer Änderungen an der gesamten oder einem Teil der Server-Hardware, der Systemsoftware, des Systemsoftware-Datenbank-Bundles oder Upgrades von Versionen der letzteren vorgenommen hat, die nicht ausdrücklich schriftlich von INUVIKA genehmigt wurden;
(d) Änderungen an Software, die eine Schnittstelle zur INUVIKA-Software bildet oder in diese integriert ist, oder an Softwareerweiterungen vorgenommen werden, die nicht schriftlich von INUVIKA genehmigt worden sind;
(e) der Endnutzer eine MSA-Gebühr für den MSA nicht bezahlt.
(f) das Softwareprodukt von einem Endbenutzer einer Person oder Gesellschaft zur Verfügung gestellt wurde, die in einem Land ansässig ist, in dem dies einen Verstoß gegen die Handelsgesetze des Vereinigten Königreichs, Kanadas oder der Vereinigten Staaten von Amerika darstellen würde.
15. KEINE GARANTIE
A. INUVIKA gewährleistet, dass die Software für einen Zeitraum von neunzig (90) Tagen ab dem Datum des Inkrafttretens im Wesentlichen in Übereinstimmung mit der Softwaredokumentation funktioniert. Da die INUVIKA-Software gemäß der GPL erworben wird, stellt INUVIKA die Software so zur Verfügung, wie sie ist, und garantiert nicht, dass der Betrieb der INUVIKA-Software ununterbrochen oder fehlerfrei ist, dass etwaige Fehler oder Defekte korrigiert werden können oder dass die Software den Anforderungen des Endnutzers entspricht. INUVIKA gibt keine Garantien jeglicher Art ab und lehnt diese hiermit ab, und der Endnutzer gibt diese hiermit frei und verzichtet auf alle Garantien jeglicher Art, einschließlich der Nichtverletzung von Rechten Dritter oder jeglicher Garantien, die sich aus dem Gesetz ergeben (einschließlich jeglicher gesetzlicher Garantieverpflichtung in Bezug auf verborgene Mängel, da es sich bei diesen Bedingungen nicht um einen Kaufvertrag handelt) oder anderweitig aus dem Gesetz oder aus dem Verlauf des Handels, der Leistung, der Nutzung oder der Handelspraxis. Die gesamte Haftung von INUVIKA und seinen Vertriebspartnern und Ihr ausschließliches Rechtsmittel im Rahmen dieser neunzig (90) Tage dauernden Software-Garantie besteht nach alleinigem Ermessen von INUVIKA und vorbehaltlich des anwendbaren Rechts darin, die Software zu ersetzen oder den gezahlten Kaufpreis zurückzuerstatten (und für den MSA die Befreiung von allen nachfolgenden jährlichen Zahlungen, die in Bezug auf einen solchen MSA fällig sind), und Ihr Recht zur Nutzung der SOFTWARE zu beenden.
B. ES BESTEHT KEINE GARANTIE JEGLICHER ART, WEDER AUSDRÜCKLICH NOCH STILLSCHWEIGEND, EINSCHLIESSLICH, ABER NICHT BESCHRÄNKT AUF DIE STILLSCHWEIGENDE GARANTIE DER MARKTGÄNGIGKEIT UND DER EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK. DAS GESAMTE RISIKO IN BEZUG AUF DIE QUALITÄT UND LEISTUNG DER SOFTWARE LIEGT BEIM ENDBENUTZER. INUVIKA wird die MSA- und Supportleistungen (einschließlich Beratungsleistungen) in professioneller und fachgerechter Weise erbringen, kann jedoch nicht garantieren, dass jede Frage oder jedes Problem, das aufgeworfen wird, in einer bestimmten Zeit gelöst oder behoben wird. INUVIKA garantiert in keiner Form die Ergebnisse oder Leistungen der Software, des MSA, der Support Services, des INUVIKA-Produkts, des technischen Supports, der Beratungsleistungen oder der damit verbundenen Leistungen. In Bezug auf den technischen Support besteht die gesamte Haftung von INUVIKA und seinen Wiederverkäufern und Ihr ausschließliches Rechtsmittel im Rahmen dieser Garantie in der erneuten Erbringung der Dienstleistungen.
C. INUVIKA UND SEINE LIEFERANTEN LEHNEN IN BEZUG AUF DAS PRODUKT, EXPERIMENTELLE FUNKTIONEN, WARTUNG UND JEDE ANDERE SOFTWARE ODER DIENSTLEISTUNG, DIE IM RAHMEN DIESES VERTRAGS GELIEFERT WIRD, JEGLICHE BEDINGUNGEN IN BEZUG AUF QUALITÄT, VERFÜGBARKEIT, ZUVERLÄSSIGKEIT, SICHERHEIT, DAS FEHLEN VON VIREN, BUGS ODER FEHLERN SOWIE JEGLICHE STILLSCHWEIGENDE GARANTIE AB, EINSCHLIESSLICH UND OHNE EINSCHRÄNKUNG JEGLICHER GARANTIE IN BEZUG AUF EIGENTUM, RUHIGEN GENUSS, RUHIGEN BESITZ, MARKTGÄNGIGKEIT, NICHTVERLETZUNG ODER EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK. DAS PRODUKT UND DIE WARTUNG SIND NICHT FÜR EINE VERWENDUNG KONZIPIERT, HERGESTELLT, GELIEFERT ODER BESTIMMT, BEI DER EIN VERSAGEN DIREKT ZUM TOD, ZU KÖRPERLICHEN VERLETZUNGEN ODER ZU SCHWEREN KÖRPERLICHEN ODER UMWELTSCHÄDEN FÜHREN KÖNNTE. SIE ÜBERNEHMEN DIE VERANTWORTUNG FÜR DIE AUSWAHL DER PRODUKTE, UM DIE VON IHNEN BEABSICHTIGTEN ERGEBNISSE ZU ERZIELEN, SOWIE FÜR DIE INSTALLATION, DEN GEBRAUCH UND DIE DARAUS RESULTIERENDEN ERGEBNISSE. INUVIKA haftet nicht für Ansprüche wegen der Verletzung von Patenten, Urheberrechten, Lizenzen oder Geschäftsgeheimnissen, die ganz oder teilweise auf einer Änderung der Software durch den Wiederverkäufer, den Endbenutzer oder einen Dritten oder deren Mitarbeiter oder Vertreter beruhen. Für den Fall, dass ein vorläufiges oder endgültiges Urteil gegen die Verwendung oder den Betrieb einer Software oder eines Teils davon durch den Wiederverkäufer oder den Endnutzer aufgrund einer angeblichen Verletzung des Urheberrechts eines Dritten durch einen Binärcode von INUVIKA ergeht, kann INUVIKA nach eigenem Ermessen einen solchen Binärcode ganz oder teilweise durch ein im Wesentlichen kompatibles und funktional gleichwertiges Programm ersetzen oder einen solchen Binärcode ändern, um die Verletzung zu vermeiden. Dies ist das einzige Rechtsmittel des Endnutzers im Falle eines solchen Anspruchs.
Keine stillschweigenden Garantien. SOFERN NICHT AUSDRÜCKLICH IN DIESER VEREINBARUNG ANGEGEBEN, ÜBERNIMMT INUVIKA KEINE WEITEREN AUSDRÜCKLICHEN ODER STILLSCHWEIGENDEN GARANTIEN FÜR INUVIKA-PRODUKTE ODER SUPPORTDIENSTLEISTUNGEN, WEDER SCHRIFTLICH NOCH MÜNDLICH. IM GRÖSSTMÖGLICHEN NACH GELTENDEM RECHT ZULÄSSIGEN UMFANG WERDEN ALLE ANDEREN GARANTIEN IN BEZUG AUF INUVIKA-PRODUKTE, SOFTWARE ODER SUPPORT-DIENSTLEISTUNGEN AUSDRÜCKLICH AUSGESCHLOSSEN, EINSCHLIESSLICH, ABER NICHT BESCHRÄNKT AUF GARANTIEN, DIE SICH AUS DEM GESETZ, DEM GESCHÄFTSVERKEHR ODER DER HANDELSÜBLICHKEIT ERGEBEN.
16. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG
A. Beschränkung auf direkte Schäden. DIE GESAMTE HAFTUNG UND DAS AUSSCHLIESSLICHE RECHTSMITTEL VON INUVIKA FÜR JEGLICHE ANSPRÜCHE, HAFTUNGEN, SCHÄDEN, STRAFEN, VERLUSTE ODER AUSGABEN JEGLICHER ART, DIE SICH AUS DEN PRODUKTEN VON INUVIKA ODER DEN IM RAHMEN DIESER VEREINBARUNG ERBRACHTEN SUPPORT-DIENSTLEISTUNGEN ERGEBEN, SIND AUF NACHGEWIESENE DIREKTE SCHÄDEN BESCHRÄNKT, DIE DURCH DIE ALLEINIGE FAHRLÄSSIGKEIT VON INUVIKA VERURSACHT WURDEN, UND ZWAR IN EINER HÖHE, DIE DIE BETRÄGE NICHT ÜBERSTEIGT, DIE DER WIEDERVERKÄUFER IN DEN LETZTEN SECHS (6) MONATEN IM RAHMEN DES MSA VOR DEM EREIGNIS, DAS DIESE HAFTUNG AUSLÖST, AN INUVIKA GEZAHLT HAT (ODER DEN BETRAG, DEN DER ENDVERBRAUCHER DIREKT AN INUVIKA GEZAHLT HAT).
B. Keine indirekten Schäden. INUVIKA ÜBERNIMMT GEGENÜBER DEM ENDBENUTZER KEINE HAFTUNG FÜR BESONDERE, INDIREKTE, ZUFÄLLIGE ODER FOLGESCHÄDEN, WIE Z.B. FINANZIELLE ODER KOMMERZIELLE SCHÄDEN, VERLUST VON GESCHÄFTSMÖGLICHKEITEN, KUNDEN ODER EINSPARUNGEN, JEGLICHE KOMMERZIELLE STÖRUNGEN, KOSTENSTEIGERUNGEN ODER ANDERE ALLGEMEINE AUSGABEN, GEWINNVERLUSTE ODER VERLUSTE DES MARKENIMAGES, DIE SICH AUS DEM MSA ODER DER NUTZUNG, DER UNSACHGEMÄSSEN NUTZUNG ODER DER MANGELNDEN NUTZUNG EINES INUVIKA-PRODUKTS ODER -SUPPORTS ERGEBEN KÖNNEN, SELBST WENN INUVIKA AUF DIE MÖGLICHKEIT SOLCHER SCHÄDEN HINGEWIESEN WURDE. UNTER KEINEN UMSTÄNDEN ÜBERSTEIGT DIE HAFTUNG VON INUVIKA ODER IHREN WIEDERVERKÄUFERN GEGENÜBER DEM ENDBENUTZER, OB AUS VERTRAG, UNERLAUBTER HANDLUNG (EINSCHLIESSLICH FAHRLÄSSIGKEIT) ODER ANDERWEITIG, DEN IN ABSCHNITT 16A GENANNTEN BETRAG. DIE VORSTEHENDEN BESCHRÄNKUNGEN GELTEN AUCH DANN, WENN DIE OBEN GENANNTE GARANTIE IHREN WESENTLICHEN ZWECK VERFEHLT. INUVIKA HAFTET NICHT FÜR DAS EINDRINGEN DRITTER IN DAS INFORMATIONSSYSTEM DES ENDBENUTZERS, SELBST WENN DIESES EINDRINGEN AUF EINEN FEHLER DES INUVIKA-PRODUKTS ZURÜCKZUFÜHREN IST. INUVIKA HAFTET NICHT FÜR ZUGANGSSCHWIERIGKEITEN ODER DIE UNMÖGLICHKEIT DES ZUGANGS ZU INFORMATIONEN ODER DATEN AUFGRUND VON PROBLEMEN MIT TELEKOMMUNIKATIONSNETZEN ODER ANDEREN TECHNISCHEN SCHWIERIGKEITEN.
C. Wiederverkäufer-Beziehung - Die Beziehung zwischen INUVIKA und dem Wiederverkäufer ist die eines unabhängigen Vertragspartners, und nichts darf so ausgelegt werden, dass der Wiederverkäufer zu einem Partner, Joint-Venturer, Vertreter oder Miteigentümer von INUVIKA wird, noch darf der Wiederverkäufer im Namen von INUVIKA zu irgendeinem Zweck irgendeine Verpflichtung begründen oder übernehmen oder eine Vertretung übernehmen.
D. Regelmäßige Backups. Während der Laufzeit dieser MSA und im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht wird der Endnutzer angemessene Datensicherungsmaßnahmen ergreifen. Insbesondere wird der Endnutzer eine tägliche Datensicherung durchführen und die relevanten Daten vor allen Abhilfe-, Upgrade- oder sonstigen Arbeiten an den Produktionssystemen des Endnutzers sichern. Soweit die Haftung von INUVIKA für Datenverluste nach diesem Vertrag nicht ohnehin ausgeschlossen ist, haftet INUVIKA bei Datenverlusten nur für den typischen Wiederherstellungsaufwand, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Endnutzer angefallen wäre.
E. Verjährungsfrist. Alle Schadensersatzansprüche aufgrund von Mängeln des INUVIKA-Produkts verjähren in 12 Monaten nach Lieferung (bzw. Abnahme), es sei denn, die Parteien haben eine kürzere Gewährleistungsfrist vereinbart. Für alle anderen Schadensersatzansprüche beträgt die Verjährungsfrist achtzehn (18) Monate ab Entstehung des Anspruchs, sofern nicht das Gesetz eine kürzere Verjährungsfrist vorsieht.
17. DATENSCHUTZ
17.1 INUVIKA weist den Endnutzer darauf hin, dass die Erstellung von Datenbanken mit personenbezogenen Daten sowie die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten gesetzlich geregelt ist. Wenn die Nutzung von INUVIKA-Produkten durch den Endnutzer auf personenbezogenen Daten beruht, die vom Endnutzer erhoben und übermittelt wurden, kann INUVIKA als Subunternehmer des Endnutzers nicht für Fragen im Zusammenhang mit der Einhaltung des Schutzes personenbezogener Daten haftbar gemacht werden.
17.2 Der Endnutzer hat Kenntnis von den Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten und sichert INUVIKA zu, dass der Endnutzer die Bestimmungen aller Datenschutzgesetze einhält.
17.3 Der Endnutzer verpflichtet sich, alle Anmeldungen vorzunehmen, alle Genehmigungen zu beantragen und alle Mitteilungen zu machen, die aufgrund der Art der verwendeten Daten und/oder Dateien erforderlich sind.
17.4 Der Endnutzer erklärt sich damit einverstanden, dass die Software nicht in ein Land versandt, übertragen oder exportiert wird oder in einer Weise verwendet wird, die durch die Exportgesetze des Landes, in dem der Endnutzer ansässig ist, verboten ist oder gegen diese verstößt (zusammenfassend die "Exportgesetze"). Wenn die Software als exportkontrollierter Gegenstand gemäß den Exportgesetzen identifiziert wird, sichert der Endbenutzer außerdem zu und gewährleistet, dass der Endbenutzer kein Staatsbürger eines mit einem Embargo belegten oder anderweitig eingeschränkten Landes ist oder sich in einem solchen Land befindet und dass es dem Endbenutzer nicht anderweitig gemäß den Exportgesetzen verboten ist, die Software zu erhalten. Alle Rechte zur Installation und Nutzung der Software werden unter der Bedingung gewährt, dass diese Rechte verfallen, wenn der Endnutzer die Bedingungen dieser Vereinbarung nicht einhält.
17.5 Der Endbenutzer ist allein verantwortlich für alle Erklärungen und gesetzlichen und/oder behördlichen Genehmigungen, die für die Nutzung der Software und der MSA- und Support-Service-Pläne in dem Land erforderlich sind, in dem sie vom Endbenutzer genutzt werden.
17.6 U.S.-REGIERUNGSENDBENUTZER. Wenn der Endbenutzer eine US-Regierungsbehörde ist, erkennt der Endbenutzer hiermit an und stimmt zu, dass das Softwareprodukt "kommerzielle Computersoftware" im Sinne von Abschnitt 2.101 der Federal Acquisition Regulation ("FAR"), 48 CFR 2.101, darstellt. In Übereinstimmung mit Abschnitt 12.212 der FAR (48 CFR 12.212) und den Abschnitten 227.7202-1 und 227.7202-3 der Defense Federal Acquisition Regulation Supplement ("DFARS") (48 CFR 227.7202-1 und 227.7202-3) unterliegt die Nutzung, Vervielfältigung und Offenlegung der Software und der zugehörigen Dokumentation durch die US-Regierung oder eine ihrer Behörden daher allen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen dargelegten Bestimmungen, Bedingungen, Einschränkungen und Beschränkungen. Falls aus irgendeinem Grund FAR 12.212 oder DFARS 227.7202-1 oder 227.7202-3 oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen als nicht anwendbar erachtet werden, erkennen Sie hiermit an, dass das Recht der Regierung, das Softwareprodukt und die zugehörige Dokumentation zu verwenden, zu vervielfältigen oder offenzulegen, "eingeschränkte Rechte" gemäß der Definition in 48 CFR Abschnitt 52.227-14(a) (Mai 2014) oder DFARS 252.227-7014(a)(15) (Februar 2014) sind, je nachdem. Hersteller ist Inuvika Inc., 1 King Street West, 48th Floor, Toronto, Ontario, Kanada, M5H 1A1.
18. PROOF
18.1 Die Parteien akzeptieren, dass Faxe und E-Mails, die sie untereinander austauschen, Beweiskraft haben, sofern die Person, die sie versendet hat, eindeutig identifiziert werden kann, und vereinbaren daher, keine schriftliche Bestätigung zu verlangen, es sei denn, der Auftrag und die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sehen etwas anderes vor.
18.2 Elektronische Aufzeichnungen und Dateien, die im IT-System von INUVIKA unter angemessenen und zuverlässigen Sicherheitsbedingungen aufbewahrt werden, gelten als Beweis für eine Beziehung und Kommunikation zwischen den Parteien. Außer im Falle eines groben Fehlers kann INUVIKA als Beweis für jede Handlung, Behauptung oder Unterlassung alle elektronischen Daten oder Informationen in elektronischem Format geltend machen, die von INUVIKA direkt oder indirekt erstellt, empfangen oder aufbewahrt werden, insbesondere in seinen IT-Systemen. Diese Daten und Informationen sind daher zwischen den Parteien in gleicher Weise und unter den gleichen Bedingungen zulässig, gültig und verbindlich und haben die gleiche Beweiskraft wie jedes schriftliche Dokument, das erstellt, empfangen oder aufbewahrt wird, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass das Gerät, das INUVIKA zur Erfassung und Speicherung verwendet hat, in irgendeiner Weise fehlerhaft war.
19. VERSICHERUNG
Der Endnutzer versichert, dass er über eine gültige Versicherung verfügt, die alle Folgen von Schäden abdeckt, die durch einen Ausfall der IT-Systeme des Endnutzers entstehen könnten, und verpflichtet sich, diese Versicherung für die gesamte Dauer des MSA aufrechtzuerhalten. Der Endnutzer muss jeden Versicherungsanspruch geltend machen, bevor er Ansprüche gegen den Wiederverkäufer oder den Endnutzer geltend macht.
20. ABWERBEVERBOT FÜR ARBEITNEHMER
Sofern nicht anders vereinbart, verpflichtet sich der Endnutzer, keinen Mitarbeiter von INUVIKA, der an der Ausführung eines Auftrags beteiligt ist, direkt oder indirekt abzuwerben oder in irgendeiner Funktion arbeiten zu lassen.
Diese Verpflichtung gilt für die Dauer der Ausführung eines Auftrags und für ein volles Jahr nach dessen Beendigung.
Jeder Endnutzer, der dieser Verpflichtung nicht nachkommt, kann dazu verpflichtet werden, unverzüglich eine Strafe in Höhe von vierundzwanzig (24) Monaten des Bruttojahresgrundgehalts der betreffenden Person an INUVIKA zu zahlen.
21. RECHTLICHE UND ADMINISTRATIVE ERMÄCHTIGUNGEN
21.1 Soweit es erforderlich ist, wird der Endnutzer alle behördlichen oder gesetzlichen Anforderungen erfüllen und alle damit verbundenen Kosten tragen, die für die Erfüllung eines Auftrags erforderlich sein können.
21.2 Die Tatsache, dass behördliche oder gesetzliche Anforderungen nicht erfüllt oder akzeptiert werden, kann unter keinen Umständen als Fall höherer Gewalt angesehen werden, und der Endnutzer muss alle sich daraus ergebenden Konsequenzen allein tragen.
21.3 Die vorgenannte Bestimmung erstreckt sich unter anderem auf folgende Punkte
(a) Vorabgenehmigungen im Zusammenhang mit Telekommunikationsnetzen, Telefondiensten, der Nutzung von Frequenzen, der Nutzung bestimmter Verschlüsselungsdienste und -anwendungen sowie Sondergenehmigungen;
(b) frühere Anmeldungen, z. B. bei einer Datenschutzbehörde;
(c) gesetzlich vorgeschriebene Informationen, wie z. B. Informationen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zum Schutz der Privatsphäre erforderlich sind.
21.4. Bezugnahme auf Firmennamen und Warenzeichen
Der Endnutzer ermächtigt INUVIKA hiermit, seine Firmennamen und Logos zu verwenden und darauf zu verweisen sowie eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistungen und der Software, die INUVIKA dem Endnutzer zur Verfügung stellt, in seinen Präsentationen, Kundendatenbanken, Fallstudien und in anderen Informations- oder Werbematerialien zu geben.
22. GEWALT MAJEURE
22.1 Fälle von höherer Gewalt setzen zunächst die Ausführung der Aufträge aus. Die Partei, die von einem Fall höherer Gewalt betroffen ist, muss dies der anderen Partei unverzüglich mitteilen. Höhere Gewalt darf nicht dazu benutzt werden, um eine dem Wiederverkäufer oder INUVIKA geschuldete Zahlung aufzuschieben.
22.2 Wenn der Fall höherer Gewalt länger als drei (3) Monate andauert, kann der Auftrag von Rechts wegen gekündigt werden, und keine der Parteien ist verpflichtet, der anderen eine Entschädigung zu zahlen oder eine Rückerstattung zu leisten.
22.3 Zusätzlich zu den üblicherweise von den Gerichten anerkannten Fällen werden die folgenden Fälle höherer Gewalt als solche betrachtet, wenn sie eine Störung der Fähigkeit des Endnutzers zur Nutzung der Software verursachen: Voll- oder Teilstreiks innerhalb oder außerhalb des Unternehmens, Aussperrungen, Unruhen, Aufstände, unbeständiges Wetter, Epidemien, Blockierung von Transportmitteln oder Lieferungen aus irgendeinem Grund, Erdbeben, Brände, Stürme, Überschwemmungen, Wasserschäden, behördliche oder gesetzliche Beschränkungen, gesetzliche oder behördliche Änderungen von Vermarktungsformen, vollständige oder teilweise Blockierung von Telekommunikations- oder Kommunikationssystemen, einschließlich Netzwerken, und jeder andere Fall, der sich der Kontrolle der Parteien entzieht und die normale Erfüllung eines Auftrags verhindert.
23. VERTRAULICHKEIT
23.1 Jede der Parteien verpflichtet sich, vertrauliche Informationen, die ihr von der anderen Partei im Rahmen der Durchführung des Vertrages zur Verfügung gestellt wurden, weder zu ihren Gunsten noch zu Gunsten eines Dritten zu verwenden und nicht an unbefugte Dritte weiterzugeben.
23.2 Es wird vereinbart, dass sich vertrauliche Informationen (die "vertraulichen Informationen") auf alle Informationen beziehen, die von einer der Parteien in schriftlicher oder digitaler Form oder in irgendeiner Form mitgeteilt werden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf alle Geschäftsgeheimnisse und/oder Methoden, die einer der Parteien gehören, sowie auf alle Programme, Daten und/oder Dateien, die der Endnutzer INUVIKA zur Verfügung stellt.
23.3 Dementsprechend verpflichten sich die Parteien, in eigener Verantwortung dafür zu sorgen, dass ihre Mitarbeiter solche vertraulichen Informationen schützen und sie nicht ohne vorherige schriftliche Genehmigung der anderen Partei offenlegen oder Dritten zugänglich machen, es sei denn, eine solche Offenlegung ist aufgrund einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung oder zur Durchsetzung ihrer Rechte im Zusammenhang mit einem Auftrag erforderlich.
23.4 Die Parteien verpflichten sich zu dieser Vertraulichkeitsverpflichtung für die gesamte Dauer des MSA und für ein (1) Jahr nach Beendigung des Auftrags.
23.5 Jede Partei verpflichtet sich, sichert zu und gewährleistet gegenüber der anderen Partei, dass ihr Personal und etwaige Dienstleister, die in irgendeiner Weise Zugang zu vertraulichen Informationen haben, diese Informationen als vertrauliche Informationen behandeln und sie ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei nicht offenlegen oder Dritten zugänglich machen, es sei denn, dies wird von einem Gericht oder einer Behörde oder zur Ausübung von Rechten aus dem Auftrag verlangt.
23.6 Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht für:
(a) Informationen, die der empfangenden Partei vor ihrer Weitergabe bekannt waren;
(b) Informationen, die von Dritten auf rechtmäßige Weise und ohne Geheimhaltungsverpflichtung erhalten wurden;
(c) Informationen, die von der empfangenden Partei gesondert und unabhängig erstellt wurden;
(d) Informationen, die von der Partei, die sie weitergegeben hat, veröffentlicht wurden.
(e) Informationen, die von einem Gericht offengelegt werden müssen.
24. TRANSFER
Der Endnutzer erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, das MSA weder ganz noch teilweise zu übertragen und/oder abzutreten (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Fusionen, Übernahmen, Zusammenschlüsse oder die Übertragung von Vermögenswerten), mit oder ohne Gegenleistung, ohne die vorherige Genehmigung von INUVIKA.
INUVIKA behält sich das Recht vor, einen Unterauftrag zu erteilen oder einen Dritten mit der Erfüllung aller oder eines Teils seiner Verpflichtungen im Zusammenhang mit den Aufträgen zu beauftragen.
25. SEVERABILITÄT
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig sein oder durch ein Gesetz, eine Verordnung oder infolge einer rechtskräftigen Entscheidung eines zuständigen Gerichts für ungültig befunden werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen in vollem Umfang in Kraft und wirksam.
26. GELTENDES RECHT
Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen den Gesetzen der Provinz Ontario, Kanada.
27. ZUSTIMMUNG ZUR GERICHTSBARKEIT
IM FALLE EINER STREITIGKEIT, WENN INNERHALB VON 120 TAGEN NACH ENTSTEHUNG DER STREITIGKEIT KEINE GÜTLICHE EINIGUNG ERZIELT WERDEN KANN, IST DIE BESONDERE ZUSTÄNDIGKEIT DER GERICHTE DER PROVINZ ONTARIO MIT SITZ IN DER STADT TORONTO GEGEBEN, UNGEACHTET DER MEHRHEIT DER VERTEIDIGER, AUCH IN BEZUG AUF DRINGLICHKEITSVERFAHREN ODER SCHUTZMASSNAHMEN, DURCH EINSTWEILIGE VERFÜGUNG ODER DURCH ANTRAG.
Zeitplan 1
GNU GENERAL PUBLIC LICENSE
Version 2, Juni 1991
Copyright (C) 1989, 1991 Free Software Foundation, Inc.
51 Franklin Street, Fifth Floor, Boston, MA 02110-1301, USA
Jedem ist es gestattet, wortwörtliche Kopien dieses Lizenzdokuments zu vervielfältigen und zu verbreiten, aber es ist nicht erlaubt, es zu verändern.
Präambel
Die Lizenzen für die meiste Software sind darauf ausgelegt, Ihnen die Freiheit zu nehmen, sie weiterzugeben und zu verändern. Im Gegensatz dazu soll die GNU General Public License die Freiheit garantieren, freie Software weiterzugeben und zu verändern - um sicherzustellen, dass die Software für alle Nutzer frei ist. Diese General Public License gilt für den größten Teil der Software der Free Software Foundation und für jedes andere Programm, dessen Autoren sich verpflichten, sie zu verwenden. (Einige andere Software der Free Software Foundation wird stattdessen von der GNU Lesser General Public License abgedeckt). Sie können sie auch auf Ihre Programme anwenden.
Wenn wir von freier Software sprechen, beziehen wir uns auf die Freiheit, nicht auf den Preis. Unsere Allgemeinen Öffentlichen Lizenzen sollen sicherstellen, dass Sie die Freiheit haben, Kopien freier Software zu verbreiten (und für diesen Service Geld zu verlangen, wenn Sie möchten), dass Sie den Quellcode erhalten oder ihn bekommen können, wenn Sie ihn wollen, dass Sie die Software ändern oder Teile davon in neuen freien Programmen verwenden können; und dass Sie wissen, dass Sie diese Dinge tun können.
Um Ihre Rechte zu schützen, müssen wir Einschränkungen machen, die es jedem verbieten, Ihnen diese Rechte zu verweigern oder Sie aufzufordern, die Rechte abzugeben. Aus diesen Einschränkungen ergeben sich für Sie bestimmte Pflichten, wenn Sie Kopien der Software verbreiten oder sie verändern.
Wenn Sie z. B. Kopien eines solchen Programms verteilen, sei es kostenlos oder gegen eine Gebühr, müssen Sie den Empfängern alle Rechte einräumen, die Sie haben. Sie müssen dafür sorgen, dass auch sie den Quellcode erhalten oder erhalten können. Und Sie müssen ihnen diese Bedingungen zeigen, damit sie ihre Rechte kennen.
Wir schützen Ihre Rechte in zwei Schritten: (1) Die Software wird urheberrechtlich geschützt, und (2) wir bieten Ihnen diese Lizenz an, die Ihnen das Recht gibt, die Software zu kopieren, zu verbreiten und/oder zu verändern.
Außerdem möchten wir zum Schutz der einzelnen Autoren und zu unserem eigenen Schutz sicherstellen, dass jeder versteht, dass es für diese freie Software keine Garantie gibt. Wenn die Software von jemand anderem modifiziert und weitergegeben wird, möchten wir, dass die Empfänger wissen, dass es sich nicht um das Original handelt, damit eventuelle Probleme, die von anderen eingebracht werden, nicht den Ruf der ursprünglichen Autoren beeinträchtigen.
Schließlich ist jedes freie Programm ständig durch Softwarepatente bedroht. Wir möchten die Gefahr vermeiden, dass Weiterverbreiter eines freien Programms einzeln Patentlizenzen erwerben und damit das Programm proprietär machen. Um dies zu verhindern, haben wir klargestellt, dass jedes Patent für die freie Nutzung durch jedermann lizenziert oder überhaupt nicht lizenziert werden muss.
Die genauen Bedingungen für die Vervielfältigung, Verbreitung und Veränderung folgen.
BEDINGUNGEN FÜR DIE VERVIELFÄLTIGUNG, VERBREITUNG UND VERÄNDERUNG
Diese Lizenz gilt für jedes Programm oder andere Werk, das einen Hinweis des Urheberrechtsinhabers enthält, der besagt, dass es unter den Bedingungen dieser General Public License verbreitet werden darf. Das "Programm" bezieht sich im folgenden auf ein solches Programm oder Werk, und ein "auf dem Programm basierendes Werk" bedeutet entweder das Programm oder ein abgeleitetes Werk im Sinne des Urheberrechts: das heißt, ein Werk, das das Programm oder einen Teil davon enthält, entweder wörtlich oder mit Modifikationen und/oder in eine andere Sprache übersetzt. (Nachfolgend ist die Übersetzung ohne Einschränkung in dem Begriff "Modifikation" enthalten). Jeder Lizenznehmer wird als "Sie" angesprochen.
Andere Aktivitäten als das Kopieren, Verbreiten und Modifizieren werden von dieser Lizenz nicht abgedeckt; sie liegen außerhalb ihres Anwendungsbereichs. Der Akt des Ausführens des Programms ist nicht eingeschränkt, und die Ausgabe des Programms ist nur dann abgedeckt, wenn ihr Inhalt ein auf dem Programm basierendes Werk darstellt (unabhängig davon, ob es durch das Ausführen des Programms entstanden ist). Ob das zutrifft, hängt davon ab, was das Programm tut.
Sie dürfen wortgetreue Kopien des Quellcodes des Programms in der Form, in der Sie ihn erhalten, auf jedem beliebigen Medium kopieren und weitergeben, vorausgesetzt, daß Sie auf jeder Kopie einen angemessenen Urheberrechtsvermerk und einen Gewährleistungsausschluß deutlich sichtbar und in geeigneter Weise veröffentlichen, alle Hinweise auf diese Lizenz und auf das Fehlen jeglicher Gewährleistung unverändert lassen und allen anderen Empfängern des Programms zusammen mit dem Programm eine Kopie dieser Lizenz aushändigen.
Sie können eine Gebühr für den physischen Akt der Übertragung einer Kopie erheben, und Sie können nach eigenem Ermessen Garantieschutz gegen eine Gebühr anbieten.
Sie sind berechtigt, Ihre Kopie(n) des Programms oder eines Teils davon zu ändern und so ein auf dem Programm basierendes Werk zu schaffen und diese Änderungen oder dieses Werk unter den Bedingungen des obigen Abschnitts 1 zu vervielfältigen und zu verbreiten, vorausgesetzt, Sie erfüllen auch alle diese Bedingungen:
- a) Sie müssen die geänderten Dateien mit auffälligen Hinweisen versehen, aus denen hervorgeht, dass Sie die Dateien geändert haben, sowie mit dem Datum der Änderung.
- b) Sie müssen dafür sorgen, dass jedes Werk, das Sie verbreiten oder veröffentlichen und das ganz oder teilweise das Programm oder Teile davon enthält oder davon abgeleitet ist, als Ganzes kostenlos an alle Dritten gemäß den Bedingungen dieser Lizenz lizenziert wird.
- c) Wenn das geänderte Programm normalerweise Befehle interaktiv liest, wenn es ausgeführt wird, müssen Sie dafür sorgen, daß es, wenn es für eine solche interaktive Verwendung auf die gewöhnlichste Weise gestartet wird, eine Ankündigung ausdruckt oder anzeigt, die einen angemessenen Urheberrechtsvermerk und einen Hinweis enthält, daß es keine Garantie gibt (oder andernfalls, daß Sie eine Garantie geben) und daß Benutzer das Programm unter diesen Bedingungen weitergeben dürfen, und dem Benutzer mitteilen, wie er eine Kopie dieser Lizenz einsehen kann. (Ausnahme: Wenn das Programm selbst interaktiv ist, aber normalerweise keinen solchen Hinweis ausgibt, muss Ihr auf dem Programm basierendes Werk keinen Hinweis ausgeben).
Diese Anforderungen gelten für das modifizierte Werk als Ganzes. Wenn identifizierbare Abschnitte dieses Werks nicht von dem Programm abgeleitet sind und vernünftigerweise als unabhängige und eigenständige Werke angesehen werden können, dann gelten diese Lizenz und ihre Bedingungen nicht für diese Abschnitte, wenn Sie sie als eigenständige Werke verbreiten. Wenn Sie jedoch dieselben Abschnitte als Teil eines Ganzen weitergeben, das ein auf dem Programm basierendes Werk ist, muß die Weitergabe des Ganzen unter den Bedingungen dieser Lizenz erfolgen, deren Erlaubnis für andere Lizenznehmer sich auf das gesamte Ganze erstreckt, und damit auf jeden einzelnen Teil, unabhängig davon, wer ihn geschrieben hat.
Es ist also nicht die Absicht dieses Abschnitts, Rechte zu beanspruchen oder Ihre Rechte an einem vollständig von Ihnen geschriebenen Werk anzufechten; die Absicht ist vielmehr, das Recht auszuüben, die Verbreitung von abgeleiteten oder kollektiven Werken, die auf dem Programm basieren, zu kontrollieren.
Auch die bloße Zusammenfassung eines anderen, nicht auf dem Programm basierenden Werkes mit dem Programm (oder mit einem auf dem Programm basierenden Werk) auf einem Datenträger eines Speicher- oder Verbreitungsmediums bringt das andere Werk nicht in den Anwendungsbereich dieser Lizenz.
Sie dürfen das Programm (oder ein darauf basierendes Werk gemäß Abschnitt 2) im Objektcode oder in ausführbarer Form unter den Bedingungen der Abschnitte 1 und 2 vervielfältigen und verbreiten, sofern Sie außerdem eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
- a) den vollständigen entsprechenden maschinenlesbaren Quellcode beifügen, der unter den Bedingungen der Abschnitte 1 und 2 auf einem für den Softwareaustausch üblichen Medium verbreitet werden muss; oder,
- b) ihm ein schriftliches, mindestens drei Jahre lang gültiges Angebot beifügen, jedem Dritten gegen eine Gebühr, die nicht höher ist als Ihre Kosten für die physische Durchführung der Quellendistribution, eine vollständige maschinenlesbare Kopie des entsprechenden Quellcodes zu überlassen, die unter den Bedingungen der obigen Abschnitte 1 und 2 auf einem für den Softwareaustausch üblichen Medium zu verteilen ist; oder,
- c) Legen Sie die Informationen bei, die Sie über das Angebot zur Weitergabe des entsprechenden Quellcodes erhalten haben. (Diese Alternative ist nur bei nichtkommerzieller Verbreitung zulässig und nur dann, wenn Sie das Programm in Objektcode oder ausführbarer Form zusammen mit einem solchen Angebot erhalten haben, wie in Unterabschnitt b beschrieben).
Der Quellcode eines Werks ist die bevorzugte Form des Werks, um Änderungen daran vorzunehmen. Bei einem ausführbaren Werk bedeutet vollständiger Quellcode den gesamten Quellcode für alle enthaltenen Module sowie alle zugehörigen Schnittstellendefinitionsdateien und die Skripte, die zur Steuerung der Kompilierung und Installation des ausführbaren Werks verwendet werden. Als besondere Ausnahme muss der weitergegebene Quellcode jedoch nichts enthalten, was normalerweise (entweder in Quell- oder in Binärform) mit den Hauptkomponenten (Compiler, Kernel usw.) des Betriebssystems, auf dem das ausführbare Programm läuft, weitergegeben wird, es sei denn, diese Komponente selbst liegt dem ausführbaren Programm bei.
Wenn die Verbreitung von ausführbarem Code oder Objektcode durch das Anbieten des Zugangs zum Kopieren von einem bestimmten Ort aus erfolgt, dann gilt das Anbieten eines gleichwertigen Zugangs zum Kopieren des Quellcodes von demselben Ort aus als Verbreitung des Quellcodes, auch wenn Dritte nicht gezwungen sind, den Quellcode zusammen mit dem Objektcode zu kopieren.
Sie dürfen das Programm nicht kopieren, modifizieren, unterlizenzieren oder verbreiten, es sei denn, dies ist in dieser Lizenz ausdrücklich vorgesehen. Jeder Versuch, das Programm anderweitig zu kopieren, zu verändern, in Unterlizenz zu vergeben oder zu vertreiben, ist nichtig und führt automatisch zum Erlöschen Ihrer Rechte aus dieser Lizenz. Die Rechte von Parteien, die von Ihnen Kopien oder Rechte gemäß dieser Lizenz erhalten haben, werden jedoch nicht gekündigt, solange diese Parteien in voller Übereinstimmung bleiben.
Sie sind nicht verpflichtet, diese Lizenz zu akzeptieren, da Sie sie nicht unterzeichnet haben. Nichts anderes gewährt Ihnen jedoch die Erlaubnis, das Programm oder davon abgeleitete Werke zu verändern oder zu verbreiten. Diese Handlungen sind gesetzlich verboten, wenn Sie diese Lizenz nicht akzeptieren. Indem Sie das Programm (oder ein auf dem Programm basierendes Werk) modifizieren oder verbreiten, erklären Sie sich daher mit dieser Lizenz und allen darin enthaltenen Bedingungen für das Kopieren, Verbreiten oder Modifizieren des Programms oder darauf basierender Werke einverstanden.
Jedes Mal, wenn Sie das Programm (oder ein auf dem Programm basierendes Werk) weitergeben, erhält der Empfänger automatisch eine Lizenz vom ursprünglichen Lizenzgeber, das Programm gemäß diesen Bedingungen zu kopieren, zu verbreiten oder zu verändern. Sie dürfen den Empfängern keine weiteren Beschränkungen für die Ausübung der hierin gewährten Rechte auferlegen. Sie sind nicht für die Durchsetzung der Einhaltung dieser Lizenz durch Dritte verantwortlich.
Wenn Ihnen infolge eines Gerichtsurteils oder der Behauptung einer Patentverletzung oder aus irgendeinem anderen Grund (nicht beschränkt auf Patentfragen) Bedingungen auferlegt werden (sei es durch Gerichtsbeschluss, Vereinbarung oder anderweitig), die den Bedingungen dieser Lizenz widersprechen, entbinden sie Sie nicht von den Bedingungen dieser Lizenz. Wenn Sie nicht in der Lage sind, das Programm so zu verbreiten, daß Sie gleichzeitig Ihre Verpflichtungen aus dieser Lizenz und andere einschlägige Verpflichtungen erfüllen, dann dürfen Sie das Programm folglich überhaupt nicht verbreiten. Wenn zum Beispiel eine Patentlizenz die unentgeltliche Weiterverbreitung des Programms durch all diejenigen, die Kopien direkt oder indirekt durch Sie erhalten, nicht erlauben würde, dann wäre die einzige Möglichkeit, sowohl die Lizenz als auch diese Lizenz zu erfüllen, der vollständige Verzicht auf die Verbreitung des Programms.
Sollte ein Teil dieses Abschnitts unter bestimmten Umständen für ungültig oder nicht durchsetzbar erklärt werden, so soll der Rest des Abschnitts gelten und der Abschnitt als Ganzes unter anderen Umständen gelten.
Es ist nicht der Zweck dieses Abschnitts, Sie zu veranlassen, Patente oder andere Eigentumsrechte zu verletzen oder die Gültigkeit solcher Ansprüche anzufechten; dieser Abschnitt dient einzig und allein dem Schutz der Integrität des Systems der Verbreitung freier Software, das durch öffentliche Lizenzpraktiken umgesetzt wird. Viele Menschen haben im Vertrauen auf die konsequente Anwendung dieses Systems großzügige Beiträge zu der breiten Palette von Software geleistet, die über dieses System verbreitet wird; es ist Sache des Autors/Spenders zu entscheiden, ob er oder sie bereit ist, Software über ein anderes System zu verbreiten, und ein Lizenznehmer kann diese Entscheidung nicht erzwingen.
Dieser Abschnitt soll gründlich verdeutlichen, was als Konsequenz aus den übrigen Teilen dieser Lizenz zu verstehen ist.
Wenn die Verbreitung und/oder Nutzung des Programms in bestimmten Ländern entweder durch Patente oder durch urheberrechtlich geschützte Schnittstellen eingeschränkt ist, kann der ursprüngliche Urheberrechtsinhaber, der das Programm unter diese Lizenz stellt, eine ausdrückliche geographische Verbreitungsbeschränkung hinzufügen, die diese Länder ausschließt, so daß die Verbreitung nur in oder zwischen Ländern erlaubt ist, die nicht auf diese Weise ausgeschlossen sind. In einem solchen Fall übernimmt diese Lizenz die Einschränkung, als ob sie im Hauptteil dieser Lizenz stünde.
Die Free Software Foundation kann von Zeit zu Zeit überarbeitete und/oder neue Versionen der General Public License veröffentlichen. Solche neuen Versionen werden im Geiste der gegenwärtigen Version ähnlich sein, können sich aber im Detail unterscheiden, um neue Probleme oder Anliegen zu behandeln.
Jede Version erhält eine eindeutige Versionsnummer. Wenn das Programm eine Versionsnummer dieser Lizenz angibt, die für das Programm und "jede spätere Version" gilt, haben Sie die Möglichkeit, entweder den Bedingungen dieser Version oder jeder späteren, von der Free Software Foundation veröffentlichten Version zu folgen. Wenn das Programm keine Versionsnummer dieser Lizenz angibt, können Sie eine beliebige Version wählen, die jemals von der Free Software Foundation veröffentlicht wurde.
Wenn Sie Teile des Programms in andere freie Programme einbinden wollen, deren Vertriebsbedingungen anders sind, schreiben Sie an den Autor und bitten Sie um Erlaubnis. Für Software, die von der Free Software Foundation urheberrechtlich geschützt ist, schreiben Sie an die Free Software Foundation; wir machen manchmal Ausnahmen. Wir lassen uns bei unserer Entscheidung von den beiden Zielen leiten, den freien Status aller Derivate unserer freien Software zu bewahren und die gemeinsame Nutzung und Wiederverwendung von Software allgemein zu fördern.
KEINE GARANTIE
DA DAS PROGRAMM UNENTGELTLICH LIZENZIERT WIRD, BESTEHT KEINE GARANTIE FÜR DAS PROGRAMM, SOWEIT DIES NACH GELTENDEM RECHT ZULÄSSIG IST. SOFERN NICHT SCHRIFTLICH ANDERS ANGEGEBEN, STELLEN DIE URHEBERRECHTSINHABER UND/ODER ANDERE PARTEIEN DAS PROGRAMM "WIE ES IST" ZUR VERFÜGUNG, OHNE JEGLICHE AUSDRÜCKLICHE ODER STILLSCHWEIGENDE GARANTIE, EINSCHLIESSLICH, ABER NICHT BESCHRÄNKT AUF DIE STILLSCHWEIGENDE GARANTIE DER MARKTGÄNGIGKEIT UND DER EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK. DAS GESAMTE RISIKO IN BEZUG AUF DIE QUALITÄT UND LEISTUNG DES PROGRAMMS LIEGT BEI IHNEN. SOLLTE SICH DAS PROGRAMM ALS FEHLERHAFT ERWEISEN, ÜBERNEHMEN SIE DIE KOSTEN FÜR ALLE NOTWENDIGEN WARTUNGS-, REPARATUR- ODER KORREKTURARBEITEN.
IN KEINEM FALL, ES SEI DENN, DIES IST GESETZLICH VORGESCHRIEBEN ODER SCHRIFTLICH VEREINBART, HAFTET EIN URHEBERRECHTSINHABER ODER EINE ANDERE PARTEI, DIE DAS PROGRAMM WIE OBEN ERLAUBT MODIFIZIERT UND/ODER WEITERVERBREITET, IHNEN GEGENÜBER FÜR SCHÄDEN, EINSCHLIESSLICH ALLGEMEINER, SPEZIELLER, ZUFÄLLIGER ODER FOLGESCHÄDEN, DIE SICH AUS DER NUTZUNG ODER DER UNFÄHIGKEIT ZUR NUTZUNG DES PROGRAMMS ERGEBEN (EINSCHLIESSLICH, ABER NICHT BESCHRÄNKT AUF DATENVERLUSTE ODER UNGENAUE DATEN ODER VERLUSTE, DIE SIE ODER DRITTE ERLEIDEN, ODER EIN VERSAGEN DES PROGRAMMS, MIT ANDEREN PROGRAMMEN ZUSAMMENZUARBEITEN), SELBST WENN DER URHEBERRECHTSINHABER ODER EINE ANDERE PARTEI AUF DIE MÖGLICHKEIT SOLCHER SCHÄDEN HINGEWIESEN WURDE.